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Wie schreibe ich mein Testament?
Wie schreibe ich mein Testament?

Ein Testament erstellen: Wichtige Punkte und Tipps

Ein Testament zu erstellen ist nicht kompliziert, erfordert jedoch die Beachtung einiger wichtiger Punkte. Die wichtigsten Fragen und Fakten haben wir für Sie zusammengestellt. Wenn Sie genaue Vorstellungen haben, insbesondere wenn mehrere Personen oder Organisationen als Erben oder Nachlassempfänger bedacht werden sollen, gibt es einige Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, damit alles nach Ihren Wünschen verläuft.

Bitte beachten Sie, dass wir von der Diakonie-Stiftung keine Rechtsberatung anbieten können und dürfen. Wir empfehlen Ihnen sich juristisch beraten zu lassen und ggf. gemeinsam mit einem Notar das Testament zu erstellen, um Missverständnisse und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Wichtige Fragen und Fakten im Überblick:

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, selbstbestimmt zu entscheiden, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht. Ohne ein solches Dokument greift automatisch die gesetzliche Erbfolge, bei der vorrangig Ihre engsten Verwandten, wie Kinder und Ehepartner, erben. Partner, mit denen Sie nicht verheiratet sind, sowie Freunde oder weiter entfernte Verwandte, gehen dabei leer aus. Entspricht diese gesetzliche Regelung nicht Ihren Vorstellungen, ist es ratsam, ein Testament zu erstellen. Ohne gesetzliche Erben fällt Ihr Nachlass letztlich an den Staat.

Wenn es darum geht, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod weitergegeben wird, können Sie zwischen Vererben und Vermachen wählen – zwei Begriffe, die rechtlich unterschiedliche Bedeutungen haben.

Vererben: Ein Erbe erhält Ihr gesamtes Vermögen und übernimmt auch alle damit verbundenen Verpflichtungen, wie offene Rechnungen. Der Erbe ist zudem für die Abwicklung Ihres Nachlasses verantwortlich. Sie können eine Einzelperson, Organisationen oder mehrere Personen als Erben benennen, die dann eine Erbengemeinschaft bilden.

Vermachen: Durch ein Vermächtnis können Sie gezielt bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte an eine Person oder Organisation weitergeben, ohne diese als Erben einzusetzen. Dies können z.B.  Schmuck, Möbel, Geldbeträge oder Immobilien sein. Vermächtnisnehmer haben keine Verantwortung für den gesamten Nachlass und keine weiteren Verpflichtungen wie ein Erbe.

Mit der Wahl zwischen Vererben und Vermachen haben Sie die Kontrolle darüber, wie Ihr Vermögen verteilt wird und welche Verantwortung die Empfänger tragen. Die Diakonie-Stiftung MitMenschlichkeit können Sie sowohl als Erbe als auch als Vermächtnis Empfänger einsetzen.

Sie müssen Ihr Testament handschriftlich verfassen, entweder allein oder gemeinsam mit anderen - Ausnahme Notarielles Testament. Ein handschriftliches Testament muss vollständig von Ihnen selbst geschrieben und unterzeichnet sein, um rechtsgültig zu sein. Ein Testament, das am Computer erstellt oder von jemand anderes geschrieben wurde und lediglich handschriftlich unterschrieben wird, ist rechtlich nicht gültig. Achten Sie darauf, dass Ihr Testament stets mit Datum und Ort versehen ist.

Wenn Sie eine Organisation wie die Diakonie-Stiftung MitMenschlichkeit als Erben oder Vermächtnisnehmer benennen, ist es wichtig, diese möglichst genau anzugeben, zum Beispiel durch die aktuelle Adresse, um Verwechslungen zu vermeiden. Es ist auch ratsam, im Voraus Kontakt mit der Organisation aufzunehmen, damit sie informiert ist und sicherstellen kann, dass Ihr Erbe oder Vermächtnis gemäß Ihren Wünschen verwendet wird.

Ein notarielles Testament ist eine besonders sichere und rechtlich verbindliche Form der testamentarischen Verfügung. Dabei erklärt der Testierende seinen letzten Willen dem Notar, der diesen in einem offiziellen Dokument festhält und notariell beurkundet. Der Notar sorgt dafür, dass das Testament alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, gibt rechtliche Ratschläge zur korrekten Formulierung und klärt etwaige Fragen. Nachdem das Testament erstellt und von Ihnen sowie dem Notar unterschrieben wurde, wird es beim Nachlassgericht hinterlegt. Diese amtliche Verwahrung garantiert, dass das Testament sicher aufbewahrt wird und im Todesfall schnell gefunden werden kann. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung richten sich nach der Höhe Ihres Vermögens. Ein notarielles Testament bietet den Vorteil, dass es besonders rechtsgültig ist und mögliche Streitigkeiten oder Formfehler vermieden werden.

Als Ehepaar oder eingetragene Lebenspartner haben Sie die Möglichkeit, Ihren Nachlass gemeinsam in einem Testament festzulegen. Für ein gemeinschaftliches Testament ist es ausreichend, wenn ein Partner das Dokument handschriftlich verfasst und beide es anschließend unterschreiben oder durch notarielle Beurkundung erfolgen. Eine der bekanntesten Varianten des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gleichzeitig, wer nach dem Tod des Letztversterbenden erben soll.

Gemeinschaftliche Testament sind in der Regel bindend, sodass der überlebende Partner die getroffenen Vereinbarungen nicht ohne Weiteres ändern kann. Falls der überlebende Partner jedoch frei über sein Erbe verfügen können soll, muss dies ausdrücklich im Testament festgelegt werden.

Testament

  1. Hiermit setze ich, Helene Koch, geboren am ... in … Herrn / Frau / die Organisation zu meinem Alleinerben ein.
  2. Als Vermächtnis soll erhalten:
  3. Herr XY Euro 5.000 €
    b. Frau XY meinen gesamten Schmuck
    c. Die Diakonie-Stiftung MitMenschlichkeit (Königstraß 54, 22767 Hamburg) soll den Betrag Euro XXXX erhalten.
  4. Meinem Erben mache ich zur Auflage, für eine standesgemäße Grabpflege meines Grabes für die Dauer von … Jahren zu sorgen.
  5. Alle in früherer Zeit von mir verfassten Verfügungen von Todes wegen widerrufe ich hiermit vorsorglich.

Hamburg, den 18.08.2024
Unterschrift

 

Gemeinschaftliches Testament

  1. Hiermit setzen wir, die Eheleute Helene Koch, geborene Fischer, geboren am XX und
    Paul Koch, geboren am XX in Hamburg uns beide gegenseitig als Alleinerben ein.

  2. Als Schlusserben nach dem Tode des Längstlebenden und für den.
    Fall unseres gleichzeitigen Ablebens setzen wir die Diakonie-Stiftung MitMenschlichkeit (Königstraße 54, 22767 Hamburg) als Alleinerben ein.
  1. Als Vermächtnis soll nach dem Tode des Längstlebenden erhalten:
    a) Herr XXX Euro 5.000,00
    b) Frau XXX sämtliche beim Tode des Längstlebenden in unserem Haushalt vorhandenen Bücher.
    c) Die Organisation XXX Euro 20.000 € erhalten.

  2. Dem Erben des Längstlebenden von uns machen wir zur Auflage, für eine standesgemäße Grabpflege unserer beider Gräber für die Liegedauer des Längstlebenden von uns Sorge zu tragen.

  3. Alle in früherer Zeit von uns verfassten Verfügungen von Todes wegen widerrufen wir hiermit vorsorglich.
  1. Der Überlebende von uns ist berechtigt, frei über sein geerbtes Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Die Schlusserbeneinsetzung zu Gunsten von Herrn/ Frau / Organisation XXX ist der Längstlebende von uns nach dem Tod des Erstversterbenden nicht berechtigt zu ändern. Alle übrigen Verfügungen dieses Testaments darf der Längstlebende nach dem Tod des Erstversterbenden durch letztwillige Verfügung ändern.

 

Weitere Verfügungen wollen wir zurzeit nicht treffen.

Hamburg, den 06.09.2024

 

Unterschrift beider Personen

 

 

 

Unverheiratete Paare haben nicht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Für Paare, die in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft leben, bietet sich jedoch ein Erbvertrag an. Dieser Vertrag kann genutzt werden, um den länger lebenden Partner finanziell abzusichern oder nicht blutsverwandte Kinder zu begünstigen. Ein Erbvertrag ist rechtlich bindend und kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn alle beteiligten Parteien zustimmen. Nach dem Tod eines Vertragspartners sind Änderungen nicht mehr möglich.

Ein Erbvertrag erfordert die notarielle Beurkundung. Um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille präzise festgehalten wird und später wie gewünscht umgesetzt werden kann, raten wir Ihnen, die Unterstützung eines Fachanwalts für Erbrecht oder eines 

Die Erbfolge in Deutschland bestimmt, wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist. Sie folgt einer festgelegten Ordnung.

Erste Ordnung: An erster Stelle stehen die Kinder des Verstorbenen. Wenn diese bereits verstorben sind, treten deren Kinder (also die Enkel des Verstorbenen) an ihre Stelle.

Zweite Ordnung: Wenn es keine Erben der ersten Ordnung gibt, erben die Eltern des Verstorbenen. Sind auch sie verstorben, erben deren Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen, und wenn auch diese nicht mehr leben, deren Nachkommen (Nichten und Neffen).

Dritte Ordnung: Falls weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden sind, erben die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat unabhängig von diesen Ordnungen einen besonderen Erbanspruch, der je nach Güterstand und vorhandenen Verwandten unterschiedlich hoch ist.

Zusammengefasst: Die Erbfolge beginnt bei den nächsten Verwandten (Kinder), geht dann zu den Eltern und Geschwistern, und schließlich zu entfernteren Verwandten wie Onkel und Tanten über. Der Ehegatte erbt immer mit, unabhängig davon, in welcher Ordnung die anderen Verwandten stehen

Das Pflichtteilsrecht sichert bestimmten Personen einen finanziellen Anteil am Nachlass, auch wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Zu diesem berechtigten Personenkreis gehören:

  • Leibliche und adoptierte Kinder
  • Ehegatten
  • Eltern

Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann selbst durch ein Testament nicht reduziert werden. Er muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und des Testaments, das die gesetzliche Erbfolge ändert, eingefordert werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass Schenkungen, die zu Lebzeiten getätigt wurden, um den Nachlass zu reduzieren, rückwirkend bis zu zehn Jahre dem Nachlass zugerechnet werden können. Dabei vermindert sich der zu berücksichtigende Wert der Schenkung jährlich um zehn Prozent. Beispielsweise wird eine Schenkung nach fünf Jahren nur noch zu 50 Prozent angerechnet. Bei Schenkungen zwischen Ehepartnern gilt diese Regelung zeitlich unbeschränkt.

Andere Verwandte, wie Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen, haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Nein. Ein Testament wird oft erst nach der Beerdigung eröffnet, sodass Ihre Wünsche möglicherweise nicht rechtzeitig bekannt werden. Stattdessen sollten Sie Ihre Beerdigungswünsche in einem separaten Dokument wie einer „Bestattungsverfügung“ festhalten und sicherstellen, dass es für Ihre Angehörigen leicht zugänglich ist. Es ist auch hilfreich, diese Wünsche im Voraus mit Ihren Liebsten oder Bekannten die sich nach dem Tod um die Abwicklung kümmern zu besprechen, um Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihre Vorstellungen umgesetzt werden.

Ein handschriftliches Testament können Sie zu Hause aufbewahren. Allerdings besteht das Risiko, dass es im Ernstfall nicht gefunden wird. Um sicherzustellen, dass Ihr Testament rechtzeitig entdeckt und beim Amtsgericht zur Eröffnung eingereicht wird, sollten Sie den Ablageort vertrauenswürdigen Personen mitteilen.

Wir empfehlen die Hinterlegung Ihres Testaments beim Nachlassgericht. Gegen eine geringe Gebühr wird es dort aufbewahrt und im Zentralen Testamentsregister registriert. Im Todesfall kann das Testament so schnell und zuverlässig aufgefunden werden. Auch wenn Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegt ist, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, es zu ändern oder aus der amtlichen Verwahrung zu nehmen.

Krause-Solberg, Rabe_3_quer

Beratung und Unterstützung

Melden Sie sich bei Fragen gerne bei uns. Wir beraten Sie persönlich und vertraulich.

Lea Krause-Solberg &
Niclas Rabe

Mail: testament@diakonie-hamburg.de
Tel.:  040 30620-290

 

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Weitere Informationen zum Testament, was Sie berücksichtigen und welche Vorbereitung Sie treffen sollten lesen Sie in unseren Broschüre „Was bleibt.“, die Sie kostenlos per Mail oder Telefon bestellen können.

Mail: testament@diakonie-hamburg.de

Telefon: 040 30620 290